Blog

Rechtstipps für Webseitenbetreiber

Kurz und praxisnah: Impressumspflicht, häufige Fehler und der Umgang mit Abmahnungen.

Warum das Impressum kein „Kann sein“, sondern ein „Muss“ ist

Immer wieder hören wir: „Ich habe nur einen kleinen Blog.“ Leider – wenn du Werbung schaltest, Affiliate-Links setzt oder auch nur einen Kommentarbereich hast, bist du in der Regel geschäftsmäßig tätig. § 5 DDG gilt dann.

Die 3 häufigsten Fehler bei der Impressumserstellung

  1. Falsche Anschrift: Die Postadresse muss die offizielle Geschäftsanschrift sein – kein Briefkasten, keine Privatadresse (es sei denn, du bist Einzelunternehmer).
  2. Nur ein Kontaktweg: Eine Telefonnummer ist nicht zwingend Pflicht (EuGH, Urteil vom 16.10.2008, C-298/07). Neben der E-Mail-Adresse muss aber ein zweiter, schnell erreichbarer Kommunikationsweg bestehen, über den Nutzer eine zügige Antwort erhalten – z.B. ein Kontaktformular. Eine Telefonnummer erfüllt diese Anforderung ebenfalls.
  3. Verlinkung nur im Header: Die Verlinkung muss von jeder Seite aus erreichbar sein – der Footer ist Standard, der Header nur akzeptabel, wenn du keine Navigation hast.

Was passiert bei einer Abmahnung?

Du erhältst einen Brief mit Forderungen: Unterlassungserklärung (mit Geldstrafe), Kostenerstattung, manchmal auch Schadensersatz. Die Kosten liegen oft zwischen 100 € und 5.000 €.

Wir empfehlen: Nie ignorieren. Nicht einfach bezahlen. Immer erst prüfen lassen – viele Abmahnungen sind überzogen oder rechtlich fehlerhaft.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung. Im Zweifel einen Anwalt konsultieren.

Wer braucht ein Impressum – und wer nicht?

Die Pflicht aus § 5 DDG trifft „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene" Online-Dienste. „Geschäftsmäßig" ist dabei weit gefasst: Es kommt nicht auf einen Gewinn an, sondern auf eine nachhaltige, planmäßige Tätigkeit. Sobald du Werbung oder Affiliate-Links einbindest, Produkte oder Dienstleistungen bewirbst oder auch nur regelmäßig für ein berufliches Umfeld veröffentlichst, giltst du in aller Regel als geschäftsmäßig.

Rein private Seiten ohne jeden geschäftlichen Bezug – etwa eine Familienseite oder ein Hobbyprojekt ganz ohne Werbung – brauchen kein Impressum nach § 5 DDG. Doch Vorsicht: Sobald eine Seite journalistisch-redaktionelle Inhalte enthält (regelmäßige Beiträge, meinungsbildend aufbereitet), verlangt § 18 Abs. 2 MStV zusätzlich einen inhaltlich Verantwortlichen mit Namen und Anschrift – und das gilt auch für manche private Blogs.

Im Zweifel gilt: Ein korrektes Impressum kostet nichts und schützt vor Abmahnungen. Die Grauzone „privat oder nicht" wird von Gerichten eher streng ausgelegt.

Diese Angaben gehören ins Impressum

Welche Felder Pflicht sind, hängt von Rechtsform und Tätigkeit ab. Der Kern nach § 5 DDG:

  • Name bzw. Firma und Rechtsform – bei Gesellschaften die vollständige Firma laut Register, dazu die Vertretungsberechtigten (z. B. Geschäftsführer, Vorstand).
  • Ladungsfähige Anschrift – eine echte Postadresse, kein Postfach. Bei Einzelunternehmern ist das oft die Privatadresse.
  • Kontakt – E-Mail-Adresse plus ein zweiter Weg für die „schnelle elektronische Kontaktaufnahme" (Kontaktformular oder Telefon).
  • Register und Registernummer – Handelsregister (HRB/HRA), Vereinsregister (VR), Partnerschaftsregister, jeweils mit Registergericht.
  • USt-IdNr. nach § 27a UStG – nur, wenn eine solche vorhanden ist (siehe eigener Beitrag zur Verwechslung mit der Steuernummer).
  • Aufsichtsbehörde – bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten (z. B. Makler, Gastronomie, Handwerk mit Erlaubnis).
  • Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen – bei reglementierten Berufen (Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten).
  • Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV – bei redaktionellem Inhalt, mit Name und Anschrift.

Impressum auf Instagram, LinkedIn & Co.

Auch geschäftsmäßig genutzte Social-Media-Profile fallen unter die Impressumspflicht – ein eigener Auftritt bei Instagram, Facebook, LinkedIn, TikTok oder YouTube ist ein Telemedium wie eine Website. In der Praxis reicht ein Link auf ein vollständiges Impressum, solange er klar als solcher erkennbar und leicht erreichbar ist.

Bewährt haben sich: das dedizierte Impressumsfeld (z. B. bei Facebook-Seiten), ein mit „Impressum" beschrifteter Link in der Bio, oder eine Verteilerseite (Link-in-Bio), auf der „Impressum" eindeutig benannt ist. Ein bloßer Verweis „siehe Website" ohne direkten Link genügt der Rechtsprechung meist nicht.

Faustregel aus der 2-Klick-Rechtsprechung des BGH: Das Impressum muss von jedem Profil aus mit wenigen, eindeutig beschrifteten Klicks erreichbar sein – nicht versteckt in einem Fließtext.

Steuernummer oder USt-IdNr.? Ein häufiger, teurer Fehler

Beide Nummern werden ständig verwechselt – mit unangenehmen Folgen. Ins Impressum gehört ausschließlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr., Format DE + neun Ziffern) nach § 27a UStG, und auch nur dann, wenn dir eine erteilt wurde. Wer keine hat, lässt das Feld schlicht weg – eine Pflicht, extra eine zu beantragen, entsteht dadurch nicht.

Die vom Finanzamt vergebene Steuernummer (Format je nach Bundesland) hat im Impressum nichts zu suchen. Sie ist keine Pflichtangabe und sollte nicht veröffentlicht werden: Sie lässt Rückschlüsse auf steuerliche Verhältnisse zu und kann für Missbrauch genutzt werden.

Kurz: USt-IdNr. rein (falls vorhanden), Steuernummer raus. Wer die beiden vertauscht, gibt ungewollt sensible Daten preis.

Hinweis: Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Der Rechtsstand kann sich ändern; im Zweifel einen Anwalt oder die zuständige Kammer fragen.