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⚖️ Transparenz & Rechtliche Grundlage
Due-Diligence-Dokumentation für den Impressum Generator
Recherche durchgeführt: 06. Februar 2026, 11:30 UTC
Letzte Aktualisierung: 06. Februar 2026
Fragestellung
Dürfen wir einen kostenlosen Impressum-Generator anbieten, ohne gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu verstoßen?
Ergebnis: Ja. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Betrieb eines solchen Generators zulässig.
Rechtsgrundlage
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 2 Abs. 1 RDG definiert Rechtsdienstleistung als:
„jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert"
§ 3 RDG verbietet die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ohne Erlaubnis.
Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs
Sachverhalt
Die Firma Smartlaw bot einen Online-Vertragsgenerator an. Nutzer beantworteten Fragen, der Generator erstellte daraus Vertragsdokumente. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg klagte wegen Verstoßes gegen das RDG.
Instanzenzug
| Instanz |
Entscheidung |
| LG Köln (08.10.2019) |
Generator verboten — RDG-Verstoß bejaht |
| OLG Köln |
Urteil aufgehoben — kein RDG-Verstoß |
| BGH (09.09.2021) |
Bestätigt OLG — Vertragsgeneratoren sind zulässig |
Kernaussagen des BGH
- Keine „konkrete fremde Angelegenheit": Der Anbieter wird nicht in konkreten Angelegenheiten des Nutzers tätig. Das Programm läuft nach vorbestimmtem Muster ab.
- Keine Einzelfallprüfung: Individuelle Verhältnisse des Anwenders werden nicht berücksichtigt.
- Vergleich mit Formular-Handbüchern: Der Generator ist ähnlich zu bewerten wie Formular-Handbücher mit Textbausteinen, welche „gang und gäbe" sind.
- Nutzer-Bewusstsein: Kunden wissen bei Verwendung, dass der Generator einen Rechtsanwalt nicht ersetzt.
Was im gleichen Verfahren verboten wurde:
Werbung mit „günstiger und schneller als der Anwalt" sowie „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" wurde als irreführend eingestuft. Solche Formulierungen verwenden wir nicht.
Anwendung auf unseren Impressum-Generator
Ein Impressum-Generator ist sogar noch unkritischer als ein Vertragsgenerator:
| Aspekt |
Vertragsgenerator |
Impressum-Generator |
| Komplexität |
Hoch (Vertragslogik) |
Niedrig (Pflichtangaben) |
| Individuelle Anpassung |
Viele Optionen |
Standardfelder |
| Rechtliche Bindung |
Verträge = bindend |
Informationspflicht |
Unsere Schutzmaßnahmen
- Disclaimer-Banner: Deutlicher Hinweis, dass es sich nur um eine Vorlage handelt und keine Rechtsberatung erfolgt
- Checkbox vor Download: Nutzer bestätigen ihre Eigenverantwortung
- Haftungsausschluss: Keine Gewährleistung für Richtigkeit oder Vollständigkeit
- Anwalts-Empfehlung: Bei Unsicherheit empfehlen wir ausdrücklich, einen Anwalt zu konsultieren
- Keine irreführende Werbung: Wir werben nicht mit „Anwaltsqualität" oder ähnlichen Formulierungen
- Benennung: „Merksätze" statt „Ratgeber" — keine Beratungs-Implikation
Quellen
Fazit
Basierend auf dem BGH-Urteil I ZR 113/20 ist unser Impressum-Generator rechtlich unbedenklich. Es liegt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG vor, da keine Einzelfallprüfung stattfindet und nur standardisierte Textbausteine zusammengesetzt werden.