Fragestellung
Dürfen wir einen kostenlosen Impressum-Generator anbieten, ohne gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu verstoßen?
Ergebnis: Ja. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Betrieb eines solchen Generators zulässig.
Rechtsgrundlage
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 2 Abs. 1 RDG definiert Rechtsdienstleistung als:
„jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert"
§ 3 RDG verbietet die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ohne Erlaubnis.
Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs
Sachverhalt
Die Firma Smartlaw bot einen Online-Vertragsgenerator an. Nutzer beantworteten Fragen, der Generator erstellte daraus Vertragsdokumente. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg klagte wegen Verstoßes gegen das RDG.
Instanzenzug
| Instanz | Entscheidung |
|---|---|
| LG Köln (08.10.2019) | Generator verboten — RDG-Verstoß bejaht |
| OLG Köln | Urteil aufgehoben — kein RDG-Verstoß |
| BGH (09.09.2021) | Bestätigt OLG — Vertragsgeneratoren sind zulässig |
Kernaussagen des BGH
- Keine „konkrete fremde Angelegenheit": Der Anbieter wird nicht in konkreten Angelegenheiten des Nutzers tätig. Das Programm läuft nach vorbestimmtem Muster ab.
- Keine Einzelfallprüfung: Individuelle Verhältnisse des Anwenders werden nicht berücksichtigt.
- Vergleich mit Formular-Handbüchern: Der Generator ist ähnlich zu bewerten wie Formular-Handbücher mit Textbausteinen, welche „gang und gäbe" sind.
- Nutzer-Bewusstsein: Kunden wissen bei Verwendung, dass der Generator einen Rechtsanwalt nicht ersetzt.
Was im gleichen Verfahren verboten wurde:
Werbung mit „günstiger und schneller als der Anwalt" sowie „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" wurde als irreführend eingestuft. Solche Formulierungen verwenden wir nicht.
Werbung mit „günstiger und schneller als der Anwalt" sowie „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" wurde als irreführend eingestuft. Solche Formulierungen verwenden wir nicht.
Anwendung auf unseren Impressum-Generator
Ein Impressum-Generator ist sogar noch unkritischer als ein Vertragsgenerator:
| Aspekt | Vertragsgenerator | Impressum-Generator |
|---|---|---|
| Komplexität | Hoch (Vertragslogik) | Niedrig (Pflichtangaben) |
| Individuelle Anpassung | Viele Optionen | Standardfelder |
| Rechtliche Bindung | Verträge = bindend | Informationspflicht |
Unsere Schutzmaßnahmen
- Disclaimer-Banner: Deutlicher Hinweis, dass es sich nur um eine Vorlage handelt und keine Rechtsberatung erfolgt
- Checkbox vor Download: Nutzer bestätigen ihre Eigenverantwortung
- Haftungsausschluss: Keine Gewährleistung für Richtigkeit oder Vollständigkeit
- Anwalts-Empfehlung: Bei Unsicherheit empfehlen wir ausdrücklich, einen Anwalt zu konsultieren
- Keine irreführende Werbung: Wir werben nicht mit „Anwaltsqualität" oder ähnlichen Formulierungen
- Benennung: „Merksätze" statt „Ratgeber" — keine Beratungs-Implikation
Quellen
- BGH-Urteil I ZR 113/20 bei dejure.org
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) — Volltext
- Computerwoche: „Sind Vertragsgeneratoren legal?" (15.09.2021)
- IT-Recht-Kanzlei: Analyse des LG-Köln-Urteils
Fazit
Basierend auf dem BGH-Urteil I ZR 113/20 ist unser Impressum-Generator rechtlich unbedenklich. Es liegt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG vor, da keine Einzelfallprüfung stattfindet und nur standardisierte Textbausteine zusammengesetzt werden.