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⚖️ Transparenz & Rechtliche Grundlage

Due-Diligence-Dokumentation für den Impressum Generator

Recherche durchgeführt: 06. Februar 2026, 11:30 UTC
Letzte Aktualisierung: 06. Februar 2026

Fragestellung

Dürfen wir einen kostenlosen Impressum-Generator anbieten, ohne gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu verstoßen?

Ergebnis: Ja. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Betrieb eines solchen Generators zulässig.

Rechtsgrundlage

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

§ 2 Abs. 1 RDG definiert Rechtsdienstleistung als:

„jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert"

§ 3 RDG verbietet die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ohne Erlaubnis.

Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs

BGH, Urteil vom 09.09.2021
Aktenzeichen: I ZR 113/20 („Smartlaw")
→ Urteil bei dejure.org

Sachverhalt

Die Firma Smartlaw bot einen Online-Vertragsgenerator an. Nutzer beantworteten Fragen, der Generator erstellte daraus Vertragsdokumente. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg klagte wegen Verstoßes gegen das RDG.

Instanzenzug

Instanz Entscheidung
LG Köln (08.10.2019) Generator verboten — RDG-Verstoß bejaht
OLG Köln Urteil aufgehoben — kein RDG-Verstoß
BGH (09.09.2021) Bestätigt OLG — Vertragsgeneratoren sind zulässig

Kernaussagen des BGH

Was im gleichen Verfahren verboten wurde:
Werbung mit „günstiger und schneller als der Anwalt" sowie „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" wurde als irreführend eingestuft. Solche Formulierungen verwenden wir nicht.

Anwendung auf unseren Impressum-Generator

Ein Impressum-Generator ist sogar noch unkritischer als ein Vertragsgenerator:

Aspekt Vertragsgenerator Impressum-Generator
Komplexität Hoch (Vertragslogik) Niedrig (Pflichtangaben)
Individuelle Anpassung Viele Optionen Standardfelder
Rechtliche Bindung Verträge = bindend Informationspflicht

Unsere Schutzmaßnahmen

Quellen

Fazit

Basierend auf dem BGH-Urteil I ZR 113/20 ist unser Impressum-Generator rechtlich unbedenklich. Es liegt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG vor, da keine Einzelfallprüfung stattfindet und nur standardisierte Textbausteine zusammengesetzt werden.